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    Urteil des Bundesgerichtshofes: Renovierungspflicht besteht schon während der Mietzeit

     

    Renovierungspflicht besteht schon während der Mietzeit Mieter können unter bestimmten Umständen bereits während ihrer Mietzeit zu Schönheitreparaturen in ihrer Wohnung gezwungen sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Demnach sind Bewohner dann zu den Renovierungen verpflichtet, wenn sie eine vertragliche Renovierungspflicht übernommen haben und wenn die Reparaturen objektiv erforderlich sind. Werden diese Arbeiten nicht vorgenommen, kann der Vermieter einen Kostenvorschuss für die Handwerkerarbeiten verlangen. Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass die abgewohnten Räume seinen Ansprüchen genügen und er beim Auszug eine Endrenovierung macht. (Aktenzeichen: VIII ZR 192/04 vom 6. April 2005) Im konkreten Fall gab der BGH einem Vermieter Recht, der für notwendige Arbeiten an einer seit 47 Jahren nicht renovierten Wohnung vom Mieter einen Kostenvorschuss von mehr als 13.000 Euro forderte. Der beklagte Mieter hatte sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, die dringend erforderliche Instandsetzung seiner total abgewohnten Wohnung in Berlin in Angriff zu nehmen. In seinem Mietvertrag von 1958 war vereinbart, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen seien - bestimmte Fristen waren allerdings nicht vorgesehen. Schließlich ließ der Vermieter die Kosten für den Renovierungsbedarf ermitteln und verlangte einen entsprechenden Vorschuss. Der VIII. BGH-Zivilsenat gab der Klage statt und beendete damit eine uneinheitliche Rechtsprechung der unteren Gerichtsinstanzen. Dem BGH-Urteil zufolge muss der Vermieter nicht warten, bis die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Entscheidend ist der objektive Renovierungsbedarf - was im Streitfall häufig das Gutachten eines Sachverständigen notwendig machen dürfte. Damit hat der BGH im Dauerstreit um Schönheitsreparaturen diesmal zu Gunsten der Vermieter entschieden. Vergangenen Sommer hatte das Karlsruher Gericht im Sinne der Mieter geurteilt: Es erklärte Renovierungsklauseln mit starren Fristenplänen für unwirksam, wenn keine Ausnahme für den Fall vorgesehen ist, dass eine Wohnung auch nach Ablauf der Frist noch in gutem Zustand ist. In diesen Fällen entfällt die gesamte Renovierungspflicht des Mieters.



     
      URL: http://www.tagesschau.de
    06.04.2005
    20 : 34


     
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