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    Bedeutung des novellierten EnWG für die Erneuerbaren Energien

     

    EnergieVerein - Forum für Energierecht, Energiepolitik und Erneuerbare Energien e.V. Berlin (iwr-pressedienst) - Am 15.04.2005 wurde das novellierte EnWG im Bundestag beschlossen. Am 29.04.2005 wird der Bundesrat beraten und es gilt als sicher, dass sich anschließend der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetzesentwurf befassen muss. Gleichwohl wird an einem In-Kraft-Treten des novellierten EnWG am 01.07.2005 festgehalten. Das bisher 19 Paragraphen umfassende EnWG wird zukünftig 123 Paragraphen zählen, hinzu kommen zahlreiche Verordnungen. Hinter diesen umfangreichen Regelungen verbirgt sich der vielfach herbeigewünschte Paradigmenwechsel in der Energiewirtschaft, der insbesondere zu mehr Wettbewerb führen soll. Wesentliches Instrument hierfür ist das sog. Unbundling, die Errichtung einer wettbewerbsfördernden Regulierungsbehörde, die Verankerung einer ex-ante Preisaufsicht und die im Gesetzentwurf vorbereitete Anreizregulierung. Das „Grundgesetz“ der Energiewirtschaft sieht sich in seinem jetzigen Entwurf auch den Erneuerbaren Energien verpflichtet. Erstmalig vorgesehen ist eine Vorrangregelung für Biogas in Gasnetzen. Dem Entwurf zufolge erhält Biogas in der Verteilnetzebene bei freien Kapazitäten generell Vorrang. Voraussetzung ist, dass die Gase netzkompatibel sind und die Versorgungssicherheit für Letztverbraucher nicht eingeschränkt wird. In den Regional- und Fernleistungsnetzen wird Biogas ausschließlich bei der Neuvergabe von Engpasskapazitäten privilegiert. Um die EEG-Vergütung durch eine schwankende Ein- und Ausspeisung nicht zu gefährden und die Biogaseinspeiser nicht mit unangemessener Bürokratie zu belasten, ist für sie eine jährliche Bilanzierung vorgesehen. Nicht durchgesetzt hat sich dagegen die Forderung nach einer befristeten Befreiung der Biogaseinspeiser von Netznutzungsentgelten, die für die Wettbewerbsfähigkeit von Biogas und seinen baldigen Markteintritt grundsätzlich notwendig ist. Gleichermaßen den Erneuerbaren Energien und dem Verbraucherschutz dienen Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Um der in der Vergangenheit oft anzutreffenden Behauptung den Boden zu entziehen, die Umlagefinanzierung für die Erneuerbaren Energien sei für die hohen Strompreise verantwortlich, wird eine Veröffentlichung aller Preisfaktoren auf Rechnungen, Werbematerial und Verträgen gefordert. Zukünftig soll zudem eine Stromkennzeichnung, aus der sich der Anteil der Energieträger wie z.B. Kernkraft, Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Erneuerbare Energien und des KWK-Stroms sowie die Umweltauswirkungen in Form von CO2-Emissionen oder radioaktiven Abfalls ergibt, es dem Verbraucher erleichtern, selbstverantwortlich Energieanbieter auswählen zu können. Bedeutend sind die Informationspflichten der Netzbetreiber über ihre Netzausbauplanung. Diese sollen zum einen gewährleisten, dass die Netzbetreiber auch in Zukunft im Interesse der Versorgungssicherheit ausreichend in ihre Netze investieren, und sie ermöglichen zum anderen eine Kontrolle, ob Netzausbaumaßnahmen zu Gunsten der Erneuerbaren Energien blockiert werden. Ergänzt wird dieses Instrument durch die Verpflichtung der Regulierungsbehörde, im Zuge der Anreizregulierung einen Kriterienkatalog mit Mindestvorgaben für die Netzsicherheit zu entwickeln. Die Bedeutung des novellierten EnWG für die Erneuerbaren Energien ist Gegenstand des Fachgespräch des EnergieVerein e.V. am 04.05.2005 im Rahmen der Berliner Energietage, an dem u. a. Prof. U. Leprich, U. Paschedag und J. Lackmann mitwirken. Informationen hierzu unter http://www.energieverein.org. Berlin, den 21. April 2005



     
      URL: http://www.iwr.de
    26.04.2005
    08 : 43


     
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