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Es liegt ein "Gesetzentwurf zur Verbesserung der steuerlichen Standortbedingungen" vor. Demnach soll der bisherige § 2b ESTG durch einen neuen § 15b EStG ersetzt werden und damit bei allen modellhaften Anlageangeboten wie geschlossene Fonds nur noch dann Verlustzuweisungen möglich sein, wenn diese 10% des Eigenkapitals nicht übersteigen. Zukünftig sollen also geschlossene Fonds ihr negatives steuerliches Ergebnis nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnen dürfen, sondern diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen der gleichen Beteiligung verrechnen. Dies gilt gleichermaßen für Immobilien-, Schiffs-, Windkraft-, Medien- und andere geschlossene Fonds.
Für Zeichnungen an Fonds, die vor dem 18.03.2005 im Vertrieb waren, gilt entsprechend dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Übergangsregelung. Bei den in Vertrieb befindlichen Windkraftfonds der Energiekontor AG lag der Vertriebsstart vor dem 18.03.2005. Sie fallen somit unter die Übergangsregelung.
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