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Ein „Ringtausch“ von Restlaufzeiten ist unzulässig
Strommengenübertragung von Mülheim-Kärlich klar geregelt
Zu Presseberichten über einen angeblich geplanten „Ringtausch“ von Rest¬lauf¬zeiten zwischen Atomkraftwerken erklärt der Sprecher des Bundesum¬weltministeriums, Michael Schroeren:
Ein Blick ins Atomgesetz erleichtert die Rechtsfindung. Im Gesetz ist die Verteilung der Elektrizitätsmengen des früheren Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich abschließend geregelt. Dort werden die Anlagen einzeln aufgeführt, auf welche die Produktionsrechte aus Mül¬heim-Kärlich übertragen werden dürfen. Es sind dies die AKW Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf sowie Grundremmingen B und C. Auf das AKW Biblis B dürfen maxi¬mal 21,45 Terawattstunden von Mülheim-Kärlich übertragen werden. Das AKW Bruns¬büttel ist in dieser Anlage nicht genannt.
In Artikel 1d des Atomgesetzes ist zudem zweifelsfrei festgelegt, dass die aus Mülheim-Kärlich stammenden Elektrizitätsmenge „nur nach Übertragung auf die dort aufgeführ¬ten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf“. Ein irgendwie gearteter „Ring¬tausch“ ist also gesetzlich ausgeschlossen. Für eine Zustimmung des BMU zu einer Weiterüber¬tragung einer von Mülheim-Kärlich zum Beispiel auf das AKW Brokdorf übertragenen Elektrizitätsmenge auf das AKW Brunsbüttel bestünde kein Raum.
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Hrsg: BMU-Pressereferat, Alexanderplatz 6, 10178 Berlin
Redaktion: Michael Schroeren (verantwortlich)
Thomas Hagbeck, Jürgen Maaß, Frauke Stamer
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